Auch auf dieses Begehren kann nicht eingetreten werden, da damit nicht Mängel in der Geschäftsführung oder Justizverwaltung geltend gemacht, sondern konkrete Verfahrensfehler behauptet werden, welche gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht mit Aufsichtsbeschwerde gerügt werden können. Der Vollständigkeit halber sei jedoch an dieser Stelle trotzdem erwähnt, dass sich die implizite Unterstellung des Beschwerdeführers, das Bezirksgericht Maloja habe die Parteien nicht gleichzeitig über seinen Entscheid in der Sache orientiert, ohnehin als falsch erweisen würde. Wie aus den entsprechenden Sendungsnachweisen der Post hervorgeht (siehe vorinstanzliche Akten act.