c) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer noch vor, dass ihm der Entscheid über die superprovisorischen Massnahmen vom 17. Juli 2015 erst am 21. Juli 2015 zugestellt worden sei. In der Zwischenzeit habe er aber ein Schreiben der Gegenpartei vom 15. Juli 2015 zur Stellungnahme und die Kopie eines E-Mails der H._____AG an das Bezirksgericht Maloja vom 20. Juli 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt erhalten, aus welchem er schockiert habe herauslesen müssen, dass offenbar superprovisorische Massnahmen angeordnet worden seien. Es