Überdies ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der prozessleitende Richter Dr. iur. Franz Degiacomi am 10. August 2015 von sich aus - ob zu Recht oder zu Unrecht bleibe dahingestellt - in den Ausstand getreten ist (vgl. act. B.11), weshalb diese Frage ohnehin gegenstandslos geworden wäre.