Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, wobei das Gericht unter Ausschluss der Mitwirkung der vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtsperson entscheidet. Gegen den Entscheid des Gerichts ist ebenfalls keine Aufsichtsbeschwerde nach Art. 63 GOG, sondern - wie in Art. 50 Abs. 2 ZPO ausdrücklich statuiert - vielmehr eine Beschwerde nach Art. 319 ZPO gegeben. Überdies ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der prozessleitende Richter Dr. iur.