Summarverfahren nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist. Weil die Sache dermassen dringlich ist, fällt eine Gewährung des rechtlichen Gehörs ausser Kraft. Dieses wird gemäss Art. 265 Abs. 2 ZPO erst nachträglich gewährt. Dass der zuständige Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja superprovisorische Massnahmen angeordnet haben soll, ohne die Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, könnte ihm daher ohnehin nicht vorgeworfen werden.