Seite 5 — 9 werden kann. Der Gesuchsteller oder der Gesuchsgegner hat somit zunächst den Entscheid über die vorsorgliche Massnahme im Verfahren abzuwarten, erst dann kann Berufung erhoben oder unter Umständen Beschwerde geführt werden. Nicht zur Verfügung steht ihm jedoch die Aufsichtsbeschwerde, nachdem seine Rügen keine organisatorische oder administrative Pflichtverletzungen oder sonstige ordnungswidrige Zustände im Bereich der Justizaufsicht enthalten. In diesem Zusammenhang sei jedoch überdies erwähnt, dass das superprovisorische Massnahmeverfahren gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO im Gegensatz zum herkömmlichen