Seite 4 — 9 Art. 319 ff. ZPO geführt werden kann. Zwar erwähnt Art. 319 lit. c ZPO nur die Rechtsverzögerung als Beschwerdegrund, umfasst aber nach herrschender Lehre auch die Rechtsverweigerung. Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 ZPO bildet ausschliesslich die sogenannte formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert.