62 GOG), welches jedoch in keinem Fall die Justizaufsichtskammer ist. Der Anwendungsbereich der Justizaufsichtsbeschwerde wird weiter durch die Befugnisse der Aufsichtsinstanz gemäss Art. 63 GOG eingegrenzt. Einzuschreiten ist gegen ordnungswidrige Zustände, wobei die fehlbaren Behörden, nötigenfalls unter Fristansetzung, zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten sind, bei wiederholter Pflichtverletzung oder Widersetzlichkeit ein anderes Mitglied der Gerichtsbehörde oder eine andere Gerichtsbehörde mit der Erfüllung zu beauftragen ist und bei schuldhafter Pflichtverletzung gegenüber den verantwortlichen Organen Disziplinarmassnahmen anzuordnen sind.