1. Die Aufsicht des Kantonsgerichts bezieht sich einzig auf die Geschäftsführung und die Justizverwaltung. In Fragen der Rechtsprechung (Rechtsanwendung im Einzelfall) darf es im Verfahren der Justizaufsichtsbeschwerde den unteren Instanzen keine Vorschriften machen oder Weisungen, wie zu entscheiden ist, erteilen. Vorbehalten bleibt stets die Überprüfung konkreter Anfechtungsobjekte in einem Rechtsmittelverfahren vor dem funktionell zuständigen Sachgericht (Art. 66 Abs. 1 GOG in Verbindung mit Art. 62 GOG), welches jedoch in keinem Fall die Justizaufsichtskammer ist.