Abgesehen davon könnten aber auch keine Anhaltspunkte für die Existenz ordnungswidriger Zustände beim Bezirksgericht Maloja ausgemacht werden, welche ein Einschreiten des Kantonsgerichts rechtfertigen würden. Die Aufsichtsbeschwerde sei daher unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Seite 3 — 9 G. Mit Schreiben vom 20. August 2015 reichte X._____ weitere Akten ein, um die vermeintliche Unrechtmässigkeit der Verfahrensbeurteilung zu unterstreichen. Hierzu nahm Y._____ mit Schreiben vom 31. August 2015 Stellung.