F. Mit Eingabe vom 18. August 2015 liess sich auch Y._____ zur Aufsichtsbeschwerde von X._____ vernehmen. In seiner Stellungnahme macht er geltend, es gehe im vorliegenden Fall nicht darum, ob das zuständige Gericht in der Sache richtig entschieden habe. Das Kantonsgericht in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde dürfe den Gerichtsbehörden in Fragen der Rechtsprechung keine Vorschriften machen oder Weisungen erteilen. Abgesehen davon könnten aber auch keine Anhaltspunkte für die Existenz ordnungswidriger Zustände beim Bezirksgericht Maloja ausgemacht werden, welche ein Einschreiten des Kantonsgerichts rechtfertigen würden.