C. Mit Entscheid vom 17. Juli 2015, gleichentags mitgeteilt, hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja, Dr. iur. Franz Degiacomi, das Gesuch von Y._____ gut und ordnete die gewünschten Sicherungsmassnahmen sowie die Edition sämtlicher Verträge und geschäftsrelevanter Dokumente betreffend die Webseiten www.D._____ respektive www.E._____ und der damit zusammenhängenden Veranstaltung "E._____" an. Gleichzeitig räumte er den Gesuchsgegnern eine Frist von zehn Tagen ein, um zum Gesuch vom 14. Juli 2015 schriftlich Stellung zu nehmen, andernfalls die superprovisorische Massnahme ohne weiteres als ordentliche vorsorgliche Massnahme gelte.