B. Am 14. Juli 2015 reichte Y._____ beim Bezirksgericht Maloja ein weiteres Gesuch um Erlass vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen ein, worin er unter anderem die Blockierung der Domainnamen "D._____" und "E._____", welche gemäss eigenen Angaben vormals zum Geschäftsbereich seiner Firma "A._____" gehörten, jedoch von X._____ unerlaubterweise auf dessen Firma "B._____AG" übertragen worden seien, beantragte. Des Weiteren sei den Gesuchsgegnern X._____ und der "B._____AG" sowie deren Verwaltungsrat Dr. iur. C._____ zu untersagen, über die beiden Domainnamen zu verfügen oder diese zu verwenden.