{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2015-09-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2015-16_2015-09-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2015_16_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760437180fec26dcbf2112211eea2c811a62363c9d726b9606f19c3a596b394774edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760437180fec26dcbf2112211eea2c811a62363c9d726b9606f19c3a596b394774edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2015_16", "Checksum": "5570f93561d47ad6746fe0b26f0c89f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2015 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 01.09.2015 JAK 2015 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 01.09.2015 JAK 2015 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde (Verfahrensgang) | Aufsichtsbeschwerde (GOG 97, 115)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 02:09:17", "Checksum": "015744986d51ab1e010affcc4fcf3393", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 01.09.2015 JAK 2015 16\nRegeste:\nAufsichtsbeschwerde (Verfahrensgang) | Aufsichtsbeschwerde (GOG 97, 115)\n\n Seite 6 — 9\nmüsse - wie sich aus Ziff. 2 des Rechtsbegehrens ergibt - von Seiten der Justizaufsichtskammer darauf hingewiesen werden, dass auch für das Bezirksgericht\nMaloja die Schweizerische Zivilprozessordnung gelte. Auch auf dieses Begehren\nkann nicht eingetreten werden, da damit nicht Mängel in der Geschäftsführung\noder Justizverwaltung geltend gemacht, sondern konkrete Verfahrensfehler behauptet werden, welche gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht mit Aufsichtsbeschwerde gerügt werden können. Der Vollständigkeit halber sei jedoch an\ndieser Stelle trotzdem erwähnt, dass sich die implizite Unterstellung des Beschwerdeführers, das Bezirksgericht Maloja habe die Parteien nicht gleichzeitig\nüber seinen Entscheid in der Sache orientiert, ohnehin als falsch erweisen würde.\nWie aus den entsprechenden Sendungsnachweisen der Post hervorgeht (siehe\nvorinstanzliche Akten act. R3), wurde der betreffende Entscheid für sämtliche im\nVerteiler aufgeführten Personen am 17. Juli 2015 bei der Post in St. Moritz aufgegeben. Dabei wurden die Sendungen für Rechtsanwalt Dr. iur. F._____, die\nSchweizer Registrierungsstelle für Domainnamen G._____ und die H._____AG\nper Einschreiben zugestellt. Diese konnten bereits am Montag, 20. Juli 2015, von\nden jeweiligen Empfängern entgegengenommen werden. Im Gegensatz dazu\nhandelte es sich bei der Sendung für den Beschwerdeführer wie auch für Rechtsanwalt Dr. iur. C._____ und die B._____AG - da anscheinend Akten mitgeschickt\nwurden - um Pakete, welche trotz Versand mit der Versandart PostPac Priority\nerst am Dienstag, 21. Juli 2015 abgeholt werden konnten. Dass am Samstag\ngrundsätzlich keine Zustellung von Paketen erfolgt, kann wohl schwerlich dem\nBezirksgericht Maloja angerechnet werden. Damit erklärt sich, weshalb insbesondere die H._____AG bereits einen Tag früher Kenntnis des angefochtenen Entscheids erhielt. Was das genannte Schreiben der Gegenpartei, auf welches der\nBeschwerdeführer verweist, betrifft (act. B.5), handelt es sich um eine Kopie des\nGesuchs von Y._____ um Anordnung der superprovisorischen Massnahmen mit\ndem Vermerk \"Bezirksgericht Maloja, Doppel der Rechtsschrift (samt Beilage) an\ndie Gegenpartei zur Stellungnahme vom 27. Juli 2015 (act. B.5) und keineswegs\num den Entscheid in der Sache. Dieses Gesuch stellte das Bezirksgerichts Maloja\numgehend X._____ zu, um ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Dass diese\nAufforderung bereits vor Erlass der superprovisorischen Massnahme erging, stellt\nebenfalls keine Ordnungswidrigkeit des Bezirksgerichts Maloja dar.\n\n3. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer\nder Aufsichtsbehörde keine organisatorischen Mängel zur Kenntnis bringt. Ebenso\nwenig beruft er sich überhaupt auf einen aktuell anhaltenden Missstand, den es\nüber ein aufsichtsrechtliches Einschreiten zu beheben gälte. Was er verlangt, ist\n\nSeite 7 — 9\nlediglich eine nachträgliche fallbezogene Prüfung seines Verfahrens. Eine solche\nfällt nach dem Gesagten jedoch ausser Betracht. Da mit der Beschwerde keine\naufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen werden, ist auf sie nicht\neinzutreten.\n\n4. Nach der Praxis der Justizaufsichtskammer werden in aufsichtsrechtlichen\nVerfahren von der unterliegenden Partei in der Regel keine Gebühren erhoben.\nEine Ausnahme rechtfertigt sich dann, wenn eine erkennbar aussichtslose Prozessführung vorliegt. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer anwaltlich\nvertreten. Angesichts der bereits mehrfach publizierten Praxis zur subsidiären Natur der Aufsichtsbeschwerde hätte sich bei deren Konsultation, welche von einem\nRechtsanwalt erwartet werden darf, leicht erkennen lassen, dass es aussichtslos\nist, mit Anliegen wie den Vorgebrachten an die Justizaufsichtskammer zu gelangen. Insofern rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nFr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser hat den Beschwerdegegner zudem aussergerichtlich zu entschädigen. Angesichts der Schwierigkeit der\nSache und des notwendigen zeitlichen Aufwands erscheint eine Entschädigung in\nHöhe von Fr. 1'000.-- inkl. MwSt. als angemessen.\n\nSeite 8 — 9\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu\nLasten des Beschwerdeführers, welcher zudem den Beschwerdegegner mit\nFr. 1'000.-- inkl. MwSt. aussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 BGG subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die\nweiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde\ngelten die Art. 113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 9 — 9\n"}