{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2015-09-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2015-16_2015-09-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2015_16_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760437180fec26dcbf2112211eea2c811a62363c9d726b9606f19c3a596b394774edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760437180fec26dcbf2112211eea2c811a62363c9d726b9606f19c3a596b394774edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2015_16", "Checksum": "5570f93561d47ad6746fe0b26f0c89f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2015 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 01.09.2015 JAK 2015 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 01.09.2015 JAK 2015 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde (Verfahrensgang) | Aufsichtsbeschwerde (GOG 97, 115)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 02:09:17", "Checksum": "015744986d51ab1e010affcc4fcf3393", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 01.09.2015 JAK 2015 16\nRegeste:\nAufsichtsbeschwerde (Verfahrensgang) | Aufsichtsbeschwerde (GOG 97, 115)\n\na) Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers bezwecken allesamt, dass die\nJustizaufsichtskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde in die Rechtsprechung des Bezirksgerichts Maloja materiell eingreift. Mit seinen Einwänden\nzweifelt er nur die inhaltliche Richtigkeit von mehreren im Rahmen der Streitigkeit\nzwischen ihm und Y._____ ergangenen Entscheiden an. Kann er sich mit diesen\nEntscheiden nicht einverstanden erklären, hat er indessen die Möglichkeit, diese\nbeim Kantonsgericht anzufechten. Dies hat er denn im Falle der Anordnung der\nvon Y._____ beantragten vorsorglichen Massnahmen auch gemacht (siehe ZK2\n14 38). Auf die Beschwerde ist demzufolge insoweit, als eine Aufhebung oder Anpassung des Entscheides des Bezirksgerichts Maloja vom 17. Juli 2015 beantragt\nwird, nicht einzutreten. Daran ändert auch nichts, dass gegen superprovisorische\nMassnahmeentscheide kein innerkantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht.\nDer Grund dafür liegt darin, dass das Verfahren der vorsorglichen Massnahme mit\ndem superprovisorischen Entscheid noch nicht abgeschlossen ist und der darauffolgende Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen, welcher ebenfalls im raschen Summarverfahren ergeht, mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft\n\nSeite 5 — 9\nwerden kann. Der Gesuchsteller oder der Gesuchsgegner hat somit zunächst den\nEntscheid über die vorsorgliche Massnahme im Verfahren abzuwarten, erst dann\nkann Berufung erhoben oder unter Umständen Beschwerde geführt werden. Nicht\nzur Verfügung steht ihm jedoch die Aufsichtsbeschwerde, nachdem seine Rügen\nkeine organisatorische oder administrative Pflichtverletzungen oder sonstige ordnungswidrige Zustände im Bereich der Justizaufsicht enthalten. In diesem Zusammenhang sei jedoch überdies erwähnt, dass das superprovisorische Massnahmeverfahren gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO im Gegensatz zum herkömmlichen\nSummarverfahren nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist. Weil die Sache dermassen dringlich ist, fällt eine Gewährung des rechtlichen Gehörs ausser Kraft. Dieses\nwird gemäss Art. 265 Abs. 2 ZPO erst nachträglich gewährt. Dass der zuständige\nEinzelrichter am Bezirksgericht Maloja superprovisorische Massnahmen angeordnet haben soll, ohne die Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers zu\nberücksichtigen, könnte ihm daher ohnehin nicht vorgeworfen werden.\n\nb) Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, der zuständige Einzelrichter am\nBezirksgericht Maloja, Dr. iur. Franz Degiacomi, sei mit der Gegenpartei, namentlich mit Y._____, freundschaftlich verbunden, weshalb seine Entscheide wohl als\neine Art Freundschaftsdienst bezeichnet werden müssten. Soweit der Beschwerdeführer damit einen Ausstandsgrund gegen Dr. iur. Franz Degiacomi geltend machen möchte, ist er ebenfalls auf die Zivilprozessordnung zu verweisen. Gemäss\nArt. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem\nGericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, wobei das Gericht\nunter Ausschluss der Mitwirkung der vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtsperson entscheidet. Gegen den Entscheid des Gerichts ist ebenfalls keine Aufsichtsbeschwerde nach Art. 63 GOG, sondern - wie in Art. 50 Abs. 2 ZPO ausdrücklich statuiert - vielmehr eine Beschwerde nach Art. 319 ZPO gegeben. Überdies ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der prozessleitende\nRichter Dr. iur. Franz Degiacomi am 10. August 2015 von sich aus - ob zu Recht\noder zu Unrecht bleibe dahingestellt - in den Ausstand getreten ist (vgl. act. B.11),\nweshalb diese Frage ohnehin gegenstandslos geworden wäre.\n\nc) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer noch vor, dass ihm der Entscheid\nüber die superprovisorischen Massnahmen vom 17. Juli 2015 erst am 21. Juli\n2015 zugestellt worden sei. In der Zwischenzeit habe er aber ein Schreiben der\nGegenpartei vom 15. Juli 2015 zur Stellungnahme und die Kopie eines E-Mails\nder H._____AG an das Bezirksgericht Maloja vom 20. Juli 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt erhalten, aus welchem er schockiert habe herauslesen müssen,\ndass offenbar superprovisorische Massnahmen angeordnet worden seien. Es\n\n"}