{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2015-09-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2015-16_2015-09-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2015_16_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760437180fec26dcbf2112211eea2c811a62363c9d726b9606f19c3a596b394774edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760437180fec26dcbf2112211eea2c811a62363c9d726b9606f19c3a596b394774edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2015_16", "Checksum": "5570f93561d47ad6746fe0b26f0c89f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2015 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 01.09.2015 JAK 2015 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 01.09.2015 JAK 2015 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde (Verfahrensgang) | Aufsichtsbeschwerde (GOG 97, 115)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 02:09:17", "Checksum": "015744986d51ab1e010affcc4fcf3393", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 01.09.2015 JAK 2015 16\nRegeste:\nAufsichtsbeschwerde (Verfahrensgang) | Aufsichtsbeschwerde (GOG 97, 115)\n\nF. Mit Eingabe vom 18. August 2015 liess sich auch Y._____ zur Aufsichtsbeschwerde von X._____ vernehmen. In seiner Stellungnahme macht er geltend, es\ngehe im vorliegenden Fall nicht darum, ob das zuständige Gericht in der Sache\nrichtig entschieden habe. Das Kantonsgericht in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde dürfe den Gerichtsbehörden in Fragen der Rechtsprechung keine Vorschriften machen oder Weisungen erteilen. Abgesehen davon könnten aber auch\nkeine Anhaltspunkte für die Existenz ordnungswidriger Zustände beim Bezirksgericht Maloja ausgemacht werden, welche ein Einschreiten des Kantonsgerichts\nrechtfertigen würden. Die Aufsichtsbeschwerde sei daher unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen.\n\nSeite 3 — 9\nG. Mit Schreiben vom 20. August 2015 reichte X._____ weitere Akten ein, um\ndie vermeintliche Unrechtmässigkeit der Verfahrensbeurteilung zu unterstreichen.\nHierzu nahm Y._____ mit Schreiben vom 31. August 2015 Stellung.\n\nAuf die weitere Begründung der Beschwerde und die Ausführungen in den eingeholten Stellungnahmen wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Die Aufsicht des Kantonsgerichts bezieht sich einzig auf die Geschäftsführung und die Justizverwaltung. In Fragen der Rechtsprechung (Rechtsanwendung im Einzelfall) darf es im Verfahren der Justizaufsichtsbeschwerde den unteren Instanzen keine Vorschriften machen oder Weisungen, wie zu entscheiden ist,\nerteilen. Vorbehalten bleibt stets die Überprüfung konkreter Anfechtungsobjekte in\neinem Rechtsmittelverfahren vor dem funktionell zuständigen Sachgericht (Art. 66\nAbs. 1 GOG in Verbindung mit Art. 62 GOG), welches jedoch in keinem Fall die\nJustizaufsichtskammer ist. Der Anwendungsbereich der Justizaufsichtsbeschwerde wird weiter durch die Befugnisse der Aufsichtsinstanz gemäss Art. 63 GOG\neingegrenzt. Einzuschreiten ist gegen ordnungswidrige Zustände, wobei die fehlbaren Behörden, nötigenfalls unter Fristansetzung, zur Erfüllung ihrer Pflichten\nanzuhalten sind, bei wiederholter Pflichtverletzung oder Widersetzlichkeit ein anderes Mitglied der Gerichtsbehörde oder eine andere Gerichtsbehörde mit der Erfüllung zu beauftragen ist und bei schuldhafter Pflichtverletzung gegenüber den\nverantwortlichen Organen Disziplinarmassnahmen anzuordnen sind.\n\n2. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts (diese galt bereits\nunter dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1978) zur Justizaufsichtsbeschwerde\ngegen untere Justizbehörden beschränkt sich die allgemeine Aufsicht über die\nGerichtsbehörden darauf, im Sinne der so genannten Justizgewährleistungspflicht\nbei den unteren Justizbehörden für den ordnungsgemässen Gang der Justiz zu\nsorgen. Die Justizaufsichtsbeschwerde stellt einen subsidiären Rechtsbehelf dar,\nder nur ergriffen werden kann, wenn keine Möglichkeit besteht oder bestanden\nhätte, die in einem konkreten Verfahren als ordnungswidrig erachteten Handlungen oder Unterlassungen mit einem eigentlichen Rechtsmittel zu rügen (vgl. zum\nGanzen PKG 1996 Nr. 15, 1994 Nr. 16, 1988 Nr. 20 und 21, 1982 Nr. 9, 1978 Nr.\n17). Was den Anwendungsbereich von Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung anbelangt, gilt es zu beachten, dass dagegen Beschwerde im Sinne von\n\nSeite 4 — 9\nArt. 319 ff. ZPO geführt werden kann. Zwar erwähnt Art. 319 lit. c ZPO nur die\nRechtsverzögerung als Beschwerdegrund, umfasst aber nach herrschender Lehre\nauch die Rechtsverweigerung. Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und\nRechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 ZPO bildet ausschliesslich die sogenannte formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert. Materielle\nRechtsverweigerung liegt demgegenüber vor, wenn die zuständige Behörde zwar\nentscheidet, ihr Entscheid jedoch in der Sache willkürlich ist (vgl. dazu Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N. 16 f. zu Art. 319 mit\nHinweisen). Soweit es darum geht, organisatorische Mängel der Aufsichtsbehörde\nzur Kenntnis zu bringen, ist allerdings auch bei Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Aufsichtsbeschwerde nach GOG zulässig. Dabei ist aber nur die\nNotwendigkeit eines aufsichtsrechtlichen Einschreitens und nicht etwa der konkrete Einzelfall zu prüfen. Insoweit verfolgen Sachrechtsmittel und Aufsichtsbeschwerde unterschiedliche Ziele (vgl. zum Ganzen auch Beschluss der Justizaufsichtskammer JAK 12 20 vom 9. August 2012 E. 5 mit Hinweisen; JAK 11 16 vom\n25. Mai 2011 E. 2.b; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 43 vom 18. August 2011 E.\n1.b vorwiegend noch zu Art. 237a ZPO-GR mit Verweis auf die Botschaft vom 30.\nMai 2006 zur Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation [Justizreform], S.\n529-531 zu Art. 57 und 61 alt GOG).\n\n"}