{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2015-09-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2015-16_2015-09-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2015_16_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760437180fec26dcbf2112211eea2c811a62363c9d726b9606f19c3a596b394774edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760437180fec26dcbf2112211eea2c811a62363c9d726b9606f19c3a596b394774edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2015_16", "Checksum": "5570f93561d47ad6746fe0b26f0c89f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2015 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 01.09.2015 JAK 2015 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 01.09.2015 JAK 2015 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde (Verfahrensgang) | Aufsichtsbeschwerde (GOG 97, 115)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 02:09:17", "Checksum": "015744986d51ab1e010affcc4fcf3393", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 01.09.2015 JAK 2015 16\nRegeste:\nAufsichtsbeschwerde (Verfahrensgang) | Aufsichtsbeschwerde (GOG 97, 115)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n\nRef.: Chur, 01. September 2015 Schriftlich mitgeteilt am:\nJAK 15 16 02. September 2015\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Brunner\nRichterInnen Michael Dürst und Hubert\nAktuarin Thöny\n\nIn der Justizaufsichtssache\n\ndes X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Platzer, Gurzelngasse 27, 4502 Solothurn,\n\ngegen\n\ndie Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 17. Juli 2015, mitgeteilt am 17. Juli 2015, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, vertreten\ndurch Rechtsanwalt Dr. iur. F._____, Postfach 89, 7500 St. Moritz, gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Aufsichtsbeschwerde (Verfahrensgang),\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. X._____ war von Dezember 2001 bis August 2014 als Geschäftsführer der\nFirma \"A._____\" von Y._____ angestellt. Aus dieser arbeitsrechtlichen Beziehung\nentstanden Unstimmigkeiten, welche dazu führten, dass am Bezirksgericht Maloja\nmehrere Verfahren betreffend Forderungen aus Arbeitsrecht und unerlaubte\nHandlungen anhängig gemacht beziehungsweise Gesuche um Erlass vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen eingereicht wurden.\n\nB. Am 14. Juli 2015 reichte Y._____ beim Bezirksgericht Maloja ein weiteres\nGesuch um Erlass vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen ein, worin\ner unter anderem die Blockierung der Domainnamen \"D._____\" und \"E._____\",\nwelche gemäss eigenen Angaben vormals zum Geschäftsbereich seiner Firma\n\"A._____\" gehörten, jedoch von X._____ unerlaubterweise auf dessen Firma\n\"B._____AG\" übertragen worden seien, beantragte. Des Weiteren sei den Gesuchsgegnern X._____ und der \"B._____AG\" sowie deren Verwaltungsrat Dr. iur.\nC._____ zu untersagen, über die beiden Domainnamen zu verfügen oder diese zu\nverwenden.\n\nC. Mit Entscheid vom 17. Juli 2015, gleichentags mitgeteilt, hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja, Dr. iur. Franz Degiacomi, das Gesuch von\nY._____ gut und ordnete die gewünschten Sicherungsmassnahmen sowie die Edition sämtlicher Verträge und geschäftsrelevanter Dokumente betreffend die Webseiten www.D._____ respektive www.E._____ und der damit zusammenhängenden Veranstaltung \"E._____\" an. Gleichzeitig räumte er den Gesuchsgegnern eine\nFrist von zehn Tagen ein, um zum Gesuch vom 14. Juli 2015 schriftlich Stellung\nzu nehmen, andernfalls die superprovisorische Massnahme ohne weiteres als ordentliche vorsorgliche Massnahme gelte.\n\nD. Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 reichte X._____ beim Kantonsgericht von\nGraubünden eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Maloja ein,\nworin er das folgende Rechtsbegehren stellte:\n\"1. Es sei festzustellen, dass das Verfahren bezüglich der Anordnung vorsorglicher/superprovisorischer Massnahmen vor dem Bezirksgericht\nMaloja nicht rechtmässig verläuft und superprovisorische Massnahmen ohne Grundlage und Überprüfung der Fakten und Folgen ausgesprochen werden.\n2. Es sei insbesondere festzustellen, dass der Gerichtspräsident Dr. iur.\nFranz Degiacomi die Schweizerische Zivilprozessordnung missachtet.\n\nSeite 2 — 9\n3. Das Bezirksgericht Maloja sei anzuweisen, den Entscheid vom\n17.07.2015 aufzuheben.\n4. Eventualiter seien die Ziffern 2 und 5 des Entscheids vom 17.07.2015\naufzuheben.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Gesuch der Gegenseite vom\n14. Juli 2015 sei zwar weitschweifig und aufgebläht, es gebe aber inhaltlich nichts,\nwas eine Gutheissung der superprovisorischen Massnahmen rechtfertigen würde.\nDiese würden bei ihm zu krassen wirtschaftlichen Folgen führen. In sämtlichen\nVerfahren würden von der Gegenseite Behauptungen und Anschuldigungen aufgestellt, ohne dafür entsprechende Beweise vorzulegen. Dennoch übernehme der\nGerichtspräsident wieder und wieder die Behauptungen der Gegenpartei, ohne\nseine Vorbringen und Beweismittel in irgendeiner Art und Weise zu berücksichtigen oder zu würdigen. Es sei auch kein Geheimnis, dass Y._____ dem Gerichtspräsidenten persönlich bekannt sei und somit von einer Art Freundschaftsdiensten\ngesprochen werden müsse, welche dieser munter pflege.\n\nE. In seiner Stellungnahme vom 10. August 2015 führt Dr. iur. Franz Degiacomi aus, die Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja würden auf einer\nEinschätzung beruhen, wonach die Vorbringen des Gesuchstellers als wahrscheinlich und glaubwürdig beurteilt worden seien, wenn auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die Sachlage anders darstelle. Die Verfahren seien\nso rasch wie möglich geführt worden, entsprechend den personellen Möglichkeiten des Bezirksgerichts. Er kenne weder den Gesuchsteller noch dessen Anwalt\npersönlich und stehe in keiner Beziehung zu diesen Personen.\n\n"}