4. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Umstände nicht der Anschein der Befangenheit entsteht, wenn die Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts X._____ die Streitigkeit zwischen Y._____ und lic. iur. Z._____ beurteilen. Eine gegenteilige Praxis würde nur dem Zweck einer unzulässigen Verlagerung der Zuständigkeit dienen. Das Gesuch des Bezirksgerichts X._____ um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts ist demzufolge abzuweisen. 5. Praxisgemäss sind die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 400.-- auf die Staatskasse zu nehmen.