Die Gerichtsmitglieder seien persönlich - und nicht etwa als Team - dem Recht verpflichtet. Weiter führte es aus, dass eine Ausstandspflicht jedoch dann gegeben sein könne, wenn konkrete Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit des Richters schliessen lassen würden. Mit anderen Worten kann daraus geschlossen werden, dass Gründe für die Annahme einer Befangenheit aufgrund der Beziehung zwischen Gerichtspersonen besonders qualifiziert sein müssen, um einen Ausstandsgrund bilden zu können (vgl. auch Stephan Wullschleger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 30 zu Art.