Was die Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern betrifft, hat das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verschiedentlich festgestellt, dass diese keine Ausstandspflicht begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2012 vom 12. April 2013 E. 4 mit Verweis auf BGE 113 I 1 E. 6.6 S. 9 ff.). Im bereits erwähnten BGE 133 I 1 hat das Bundesgericht diese Überlegung damit begründet, dass die Mitglieder eines Kollegialgerichts in ihrer Stellung voneinander unabhängig seien. Die Gerichtsmitglieder seien persönlich - und nicht etwa als Team - dem Recht verpflichtet.