b) Des Weiteren ist unbestritten, dass die verwandtschaftliche Beziehung zwischen lic. iur. B._____ und einer Partei keinen Ausstandsgrund für die übrigen Mitglieder des Gerichts darstellt. Vielmehr liesse sich ein Ausstandsgrund einzig noch mit Art. 47 Abs. 1 lit. f. ZPO begründen. Danach hat eine Gerichtsperson aus anderen als den in lit. a bis e aufgeführten Gründen in den Ausstand zu treten, insbesondere wenn sie wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder