mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d); mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. e); aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Klar ist zunächst, dass der betroffene Bezirksgerichtsvizepräsident nicht selbst das Eheschutzgesuch seiner Schwester beurteilen kann (Art. 47 Abs. 1 lit.