a) Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO hat eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a); in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (lit. b); mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. c); mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit.