Seite 4 — 8 Da der Ausstand eines Mitglieds des Spruchkörpers in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter steht, muss dies eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Von Letzterer darf nicht leichthin abgewichen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_107/2008 vom 24. Oktober 2008, E. 3.1; vgl. auch Peter Diggelmann in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, N. 7 zu Art. 49; BGE 127 I 196 E. 2d).