Des Weiteren statuiert Art. 30 Abs. 1 BV neben dem Anspruch auf einen unparteiischen, unvoreingenommen und unbefangenen Richter auch den Anspruch auf den gesetzlichen Richter, d.h. dass das Gericht und seine Zuständigkeit in persönlicher, zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht generell-abstrakt durch formelles Verfahrensrecht im Voraus bestimmt sind und die richterliche Behörde nicht im Einzelfall ad hoc oder ad personam eingesetzt und bestellt wird (vgl. BGE 134 I 125 E. 3.3).