GOG diese Aufgabe aus funktionellen Gründen stets dem Kantonsgericht (hier: der Justizaufsichtskammer) vorbehalte. Dies würde notwendigerweise zum Auseinanderfallen der funktionellen Zuständigkeiten für die Beantwortung der Ausstandsfrage und die Einsetzung eines Ersatzgerichts führen, Seite 3 — 8 was wiederum der Prozessökonomie abträglich wäre. Dieser Auffassung ist weiterhin zu folgen, weshalb sich die Justizaufsichtskammer für die materielle Prüfung des Ausstandsgesuchs bei Konstellationen wie der vorliegenden für zuständig erachtet.