Bereits im Beschluss JAK 13 22 vom 7. November 2013 E. 2c führte die Justizaufsichtskammer hierzu aus, dass solche horizontalen Kompetenzen der Bezirksgerichte unter hierarchischen Gesichtspunkten nicht ohne weiteres anzunehmen seien. Ausserdem könnte das für die Beurteilung der Ausstandsfrage eingesetzte Bezirksgericht jedenfalls für die Hauptsache kein anderes Bezirksgericht - sich selbst oder ein Drittes - einsetzen, zumal Art. 40 Abs. 2 GOG diese Aufgabe aus funktionellen Gründen stets dem Kantonsgericht (hier: der Justizaufsichtskammer) vorbehalte.