_ bestritten, dass - abgesehen vom Vizepräsidenten lic. iur. B._____ - die innere Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts X._____ nicht mehr gegeben sei. Bei dieser Konstellation stellt sich die Frage, ob in Beachtung des Grundsatzes der "double instance" im Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG die Zuständigkeit für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs auf ein anderes Bezirksgericht übergehen müsste. Bereits im Beschluss JAK 13 22 vom 7. November 2013 E. 2c führte die Justizaufsichtskammer hierzu aus, dass solche horizontalen Kompetenzen der Bezirksgerichte unter hierarchischen Gesichtspunkten nicht ohne weiteres anzunehmen seien.