1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit zur Prüfung, ob gegen eine oder mehrere Justizpersonen des gleichen Bezirksgerichts Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ff. ZPO gegeben sind, liegt nicht bei der Justizaufsichtskammer, sondern beim Bezirksgericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO, Art. 13 Abs. 1 lit. a EGzZPO). Würde gegenständlich bestritten, dass gegen den Bezirksgerichtsvizepräsidenten X._____ als Bruder der gesuchstellenden Partei ein Ausstandsgrund (vgl. Art. 47 Abs. 1 lit. d ZPO) vorliegt, so müsste demnach das Bezirksgericht darüber entscheiden.