D. Y._____ liess in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2015 ausführen, im Gesuch des Bezirksgerichts X._____ werde nicht weiter begründet, inwiefern – abgesehen vom Vizepräsidenten – bei den übrigen Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ein Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO gegeben sein solle. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde die persönliche Unbefangenheit eines Richters vermutet. Folglich könne bei den Richtern des Bezirksgerichts X._____ davon ausgegangen werden, dass die Selbständigkeit in der Entscheidfindung gegeben sei.