zu beträchtlichen Weiterungen geführt. Selbst wenn das Verfahren nicht öffentlich sei, werde sich Z._____ oder ein unbefangener Dritter des Eindrucks nicht erwehren können, ein positiver Entscheid zu Gunsten der Schwester des Vizepräsidenten sei nicht nur sachlich begründet. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters sei aber bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorlägen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermöchten – und zwar ungeachtet dessen, ob Befangenheit tatsächlich vorliege. Solche Gegebenheit und nur solche – nicht jedoch tatsächliche Befangenheit – lägen hier vor.