{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2015-08-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2015-14_2015-08-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2015_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976764aec1a5e37b4ce3e441d4455422a9b82ddb71d961b50107b12e53e45c5bcb9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976764aec1a5e37b4ce3e441d4455422a9b82ddb71d961b50107b12e53e45c5bcb9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2015_14", "Checksum": "af5e78ce2e4b5cfaf05f0ec89656ce1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2015 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 11.08.2015 JAK 2015 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 11.08.2015 JAK 2015 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 02:09:19", "Checksum": "bca6cbd52d51c0b897517ffbf3084011", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 11.08.2015 JAK 2015 14\nRegeste:\nEinsetzung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\n Seite 4 — 8\nDa der Ausstand eines Mitglieds des Spruchkörpers in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter steht, muss dies eine\nAusnahme bleiben, soll die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Von\nLetzterer darf nicht leichthin abgewichen werden (Urteil des Bundesgerichts\n2C_107/2008 vom 24. Oktober 2008, E. 3.1; vgl. auch Peter Diggelmann in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, N. 7 zu\nArt. 49; BGE 127 I 196 E. 2d).\n\n3. Das Bezirksgericht X._____ begründet sein Gesuch um Einsetzung eines\nanderen Bezirksgerichts zum einen mit der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Y._____ und dem Vizepräsidenten des Bezirksgerichts, lic. iur. B._____,\nund zum anderen mit dem Umstand, dass in der jüngeren Vergangenheit gerichtsnotorische Fälle vor Bezirksgericht X._____ mit Z._____ \"zu beträchtlichen\nWeiterungen\" geführt hätten.\n\na) Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO hat eine Gerichtsperson in den Ausstand zu\ntreten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a); in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (lit. b); mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied\nder Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft\nlebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. c); mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d); mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder einer\nPerson, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader\nLinie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. e); aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft\noder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit.\nf). Klar ist zunächst, dass der betroffene Bezirksgerichtsvizepräsident nicht selbst\ndas Eheschutzgesuch seiner Schwester beurteilen kann (Art. 47 Abs. 1 lit. d ZPO).\nDies steht indes auch nicht zur Diskussion, zumal lic. iur. B._____ gar nicht ordentliches Mitglied der Zivilkammer und somit für die Beurteilung von Eheschutzmassnahmen sachlich nicht zuständig ist.\n\nb) Des Weiteren ist unbestritten, dass die verwandtschaftliche Beziehung zwischen lic. iur. B._____ und einer Partei keinen Ausstandsgrund für die übrigen\nMitglieder des Gerichts darstellt. Vielmehr liesse sich ein Ausstandsgrund einzig\nnoch mit Art. 47 Abs. 1 lit. f. ZPO begründen. Danach hat eine Gerichtsperson aus\nanderen als den in lit. a bis e aufgeführten Gründen in den Ausstand zu treten,\ninsbesondere wenn sie wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder\n\nSeite 5 — 8\nihrer Vertretung befangen sein könnte. Diese Bestimmung stellt eine Auffangklausel dar, die alle Konstellationen umfasst, die wie Freundschaft oder Feindschaft\nden objektiven Anschein fehlender Neutralität einer Gerichtsperson begründen.\nWas die Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern betrifft, hat das Bundesgericht unter\nBerücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verschiedentlich festgestellt, dass diese keine Ausstandspflicht begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2012 vom 12. April 2013 E. 4 mit\nVerweis auf BGE 113 I 1 E. 6.6 S. 9 ff.). Im bereits erwähnten BGE 133 I 1 hat das\nBundesgericht diese Überlegung damit begründet, dass die Mitglieder eines Kollegialgerichts in ihrer Stellung voneinander unabhängig seien. Die Gerichtsmitglieder seien persönlich - und nicht etwa als Team - dem Recht verpflichtet. Weiter\nführte es aus, dass eine Ausstandspflicht jedoch dann gegeben sein könne, wenn\nkonkrete Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit des Richters schliessen lassen würden. Mit anderen Worten kann daraus geschlossen werden, dass\nGründe für die Annahme einer Befangenheit aufgrund der Beziehung zwischen\nGerichtspersonen besonders qualifiziert sein müssen, um einen Ausstandsgrund\nbilden zu können (vgl. auch Stephan Wullschleger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/\nLeuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,\n2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 30 zu Art. 47, welcher dies zum vergleichbaren Verhältnis zwischen Gerichtspersonen zweier Instanzen ausführt; Urteil des\nBundesgerichts 1P.267/2006 vom 17. Juli 2006, E. 2.1.2). Vorliegend gilt es damit\nzu prüfen, ob über die äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur hinaus Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und\ndie Gefahr der Voreingenommenheit der einzelnen Gerichtsmitglieder zu begründen vermögen. Das Bezirksgericht X._____ fügt hierzu einzig aus, dass in der\njüngeren Vergangenheit gerichtsnotorische Fälle vor Bezirksgericht X._____ mit\nZ._____ \"zu beträchtlichen Weiterungen\" geführt hätten. Welche \"Weiterungen\"\ndies gewesen sein sollen, wird nicht näher ausgeführt. Allein der Umstand, dass\ndas Gericht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Fälle mit Z._____ als Partei zu\nbearbeiten hatte, begründet noch keinen Ausstandsgrund, selbst wenn die Entscheide in jenen Verfahren zu Ungunsten von Z._____ ausgefallen sein sollten.\nAuch ist nicht erkennbar, dass zwischen ihm und den Richtern eine andere Konstellation wie besondere Freundschaft oder Feindschaft besteht. Somit liegt - abgesehen von lic. iur. B._____ - mit Bezug auf die Richterinnen und Richter des\nBezirksgerichts X._____ auch kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit.\nf ZPO vor.\n\n"}