{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2015-08-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2015-14_2015-08-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2015_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976764aec1a5e37b4ce3e441d4455422a9b82ddb71d961b50107b12e53e45c5bcb9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976764aec1a5e37b4ce3e441d4455422a9b82ddb71d961b50107b12e53e45c5bcb9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2015_14", "Checksum": "af5e78ce2e4b5cfaf05f0ec89656ce1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2015 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 11.08.2015 JAK 2015 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 11.08.2015 JAK 2015 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 02:09:19", "Checksum": "bca6cbd52d51c0b897517ffbf3084011", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 11.08.2015 JAK 2015 14\nRegeste:\nEinsetzung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\n1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit zur Prüfung, ob gegen eine oder mehrere\nJustizpersonen des gleichen Bezirksgerichts Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ff.\nZPO gegeben sind, liegt nicht bei der Justizaufsichtskammer, sondern beim Bezirksgericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO, Art. 13 Abs. 1 lit. a EGzZPO). Würde gegenständlich bestritten, dass gegen den Bezirksgerichtsvizepräsidenten X._____\nals Bruder der gesuchstellenden Partei ein Ausstandsgrund (vgl. Art. 47 Abs. 1 lit.\nd ZPO) vorliegt, so müsste demnach das Bezirksgericht darüber entscheiden. Gegen diesen Entscheid stünde alsdann die Beschwerde an das Kantonsgericht respektive an seine auf dem entsprechenden Rechtsgebiet der Hauptsache eingesetzte Kammer (vgl. Art. 50 Abs. 2 ZPO, Art. 319 ZPO, Art. 7 EGzZPO in Verbindung mit Art. 5 ff. KGV) offen. Eine Ausnahme ergibt sich dann, wenn die Befangenheit alle oder mindestens so viele ordentlicherweise zur Prüfung der Befangenheitsfrage berufene Gerichtspersonen desselben Justizkörpers betrifft, dass\nam betreffenden Bezirksgericht nicht mehr ordnungsgemäss verhandelt werden\nkann. Für diesen Fall sieht Art. 40 Abs. 2 GOG vor, dass das Kantonsgericht ein\nBezirksgericht durch Richterinnen oder Richter eines Nachbargerichts ergänzen\noder ein anderes Gericht als zuständig erklären kann. Bei unbestritten gebliebenem Ausstand ist die Justizaufsichtskammer grundsätzlich an den erklärten\nAusstand eines Bezirksgerichts als Gerichtskörper gebunden, zumal die Zivilprozessordnung – im Gegensatz zur Strafprozessordnung – keine gerichtliche Überprüfung des Ausstandsbegehrens vorsieht. Im vorliegenden Fall wird jedoch seitens von Y._____ bestritten, dass - abgesehen vom Vizepräsidenten lic. iur.\nB._____ - die innere Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts X._____ nicht mehr gegeben sei. Bei dieser Konstellation stellt sich die Frage, ob in Beachtung des Grundsatzes der \"double instance\" im Sinne von Art. 75\nAbs. 2 BGG die Zuständigkeit für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs auf ein\nanderes Bezirksgericht übergehen müsste. Bereits im Beschluss JAK 13 22 vom\n7. November 2013 E. 2c führte die Justizaufsichtskammer hierzu aus, dass solche\nhorizontalen Kompetenzen der Bezirksgerichte unter hierarchischen Gesichtspunkten nicht ohne weiteres anzunehmen seien. Ausserdem könnte das für die\nBeurteilung der Ausstandsfrage eingesetzte Bezirksgericht jedenfalls für die\nHauptsache kein anderes Bezirksgericht - sich selbst oder ein Drittes - einsetzen,\nzumal Art. 40 Abs. 2 GOG diese Aufgabe aus funktionellen Gründen stets dem\nKantonsgericht (hier: der Justizaufsichtskammer) vorbehalte. Dies würde notwendigerweise zum Auseinanderfallen der funktionellen Zuständigkeiten für die Beantwortung der Ausstandsfrage und die Einsetzung eines Ersatzgerichts führen,\n\nSeite 3 — 8\nwas wiederum der Prozessökonomie abträglich wäre. Dieser Auffassung ist weiterhin zu folgen, weshalb sich die Justizaufsichtskammer für die materielle Prüfung\ndes Ausstandsgesuchs bei Konstellationen wie der vorliegenden für zuständig erachtet.\n\n2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch\ndarauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und\nunbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.\nDie Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver\nBetrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder\ndie Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn\nUmstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in\ndie Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem\nbestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei\nabzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Die nicht eindeutig zu ermittelnden\nAusstandsgründe im Rahmen der persönlichen Verhältnisse oder der Vorbefassung sind heikel zu beurteilen. Diese sind im Grunde gar nicht beweisbar. Es\nbraucht daher für die Ablehnung eines Richters nicht nachgewiesen zu werden,\ndass dieser tatsächlich befangen ist. Der Ausstand ist immer schon dann begründet, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen\nvermögen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 137 I 227 E. 2.1, BGE 134 I 238 E. 2.1 je mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsentscheide). Allerdings ist im Interesse einer beförderlichen\nRechtspflege im Zusammenhang mit Ausstandbegehren gegen Justizbeamte eine\nBefangenheit nicht leichthin anzunehmen. Gerade in komplexen Fällen kann die\nGutheissung eines Ausstandsbegehrens zu einer nicht tolerierbaren Verlängerung\ndes Verfahrens führen, was dem Beschleunigungsgebot zuwider läuft. Des Weiteren statuiert Art. 30 Abs. 1 BV neben dem Anspruch auf einen unparteiischen, unvoreingenommen und unbefangenen Richter auch den Anspruch auf den gesetzlichen Richter, d.h. dass das Gericht und seine Zuständigkeit in persönlicher, zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht generell-abstrakt durch formelles Verfahrensrecht im Voraus bestimmt sind und die richterliche Behörde nicht im Einzelfall\nad hoc oder ad personam eingesetzt und bestellt wird (vgl. BGE 134 I 125 E. 3.3).\n\n"}