{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2015-08-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2015-14_2015-08-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2015_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976764aec1a5e37b4ce3e441d4455422a9b82ddb71d961b50107b12e53e45c5bcb9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976764aec1a5e37b4ce3e441d4455422a9b82ddb71d961b50107b12e53e45c5bcb9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2015_14", "Checksum": "af5e78ce2e4b5cfaf05f0ec89656ce1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2015 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 11.08.2015 JAK 2015 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 11.08.2015 JAK 2015 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 02:09:19", "Checksum": "bca6cbd52d51c0b897517ffbf3084011", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 11.08.2015 JAK 2015 14\nRegeste:\nEinsetzung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n\nRef.: Chur, 11. August 2015 Schriftlich mitgeteilt am:\nJAK 15 14 18. August 2015\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Brunner\nRichterInnen Michael Dürst und Hubert\nAktuarin Thöny\n\nIn der Justizaufsichtssache\n\ndes B e z i r k s g e r i c h t X . _ _ _ _ _ , Gesuchsteller,\n\nim Verfahren\n\nder Y._____, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadine\nKüng, Reichsgasse 65, 7002 Chur,\n\ngegen\n\nlic. iur. Z._____, Gesuchsgegner,\n\nbetreffend Einsetzung eines unabhängigen Gerichts,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 14. Juli 2015 liess Y._____ beim Bezirksgericht X._____ ein Gesuch\num Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen sowie um Erlass einer superprovisorischen Verfügung einreichen. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung.\n\nB. Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 wandte sich Bezirksrichter Dr. iur. A._____\nfür das Bezirksgericht X._____ an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts\nvon Graubünden und ersuchte für die Behandlung der eingereichten Gesuche um\nEinsetzung eines unabhängigen Gerichts. Die Gesuchstellerin sei die Schwester\ndes Vizepräsidenten des Bezirksgerichts X._____. In der jüngeren Vergangenheit\nhätten gerichtsnotorische Fälle vor Bezirksgericht X._____ mit Z._____ zu beträchtlichen Weiterungen geführt. Selbst wenn das Verfahren nicht öffentlich sei,\nwerde sich Z._____ oder ein unbefangener Dritter des Eindrucks nicht erwehren\nkönnen, ein positiver Entscheid zu Gunsten der Schwester des Vizepräsidenten\nsei nicht nur sachlich begründet. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters\nsei aber bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorlägen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit\nzu begründen vermöchten – und zwar ungeachtet dessen, ob Befangenheit\ntatsächlich vorliege. Solche Gegebenheit und nur solche – nicht jedoch tatsächliche Befangenheit – lägen hier vor.\n\nC. In seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2015 teilte Z._____ mit, er sei mit den\nAnträgen des Bezirksgerichts X._____ einverstanden.\n\nD. Y._____ liess in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2015 ausführen, im Gesuch des Bezirksgerichts X._____ werde nicht weiter begründet, inwiefern – abgesehen vom Vizepräsidenten – bei den übrigen Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ein Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO gegeben sein solle. Gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung werde die persönliche Unbefangenheit eines\nRichters vermutet. Folglich könne bei den Richtern des Bezirksgerichts X._____\ndavon ausgegangen werden, dass die Selbständigkeit in der Entscheidfindung\ngegeben sei. Dies führe dazu, dass sich die innere Unabhängigkeit der einzelnen\nRichterinnen und Richter innerhalb des Bezirksgerichts X._____ entfalten könne,\nselbst wenn in einem Verfahren zwischen dem Vizepräsidenten und der Gesuchstellerin ein verwandtschaftliches Verhältnis bestehe oder ein anderer Ausstandsgrund eines Richters oder gar mehrerer Richter hinsichtlich des Gesuchsgegners\nbestehen sollte.\n\nSeite 2 — 8\nII. Erwägungen\n\n"}