– dass in diesem Zusammenhang im Verhältnis zu den Schlichtungsbehörden auf Bezirksstufe (Vermittlerämter, Schlichtungsbehörden für Mietsachen) das Bezirksgericht die gleiche Funktion erfüllt (Art. 48 und 54 GOG) wie das Kantonsgericht im Verhältnis zu den Bezirksgerichten und der kantonalen Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen (Art. 40 Abs. 2 und 60 GOG),