{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2014-03-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2014-7_2014-03-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2014_7_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767dd07d6dd238b832e0b9d2688fa7696681c4f9d971cc77e18ce4f2b0d90ee544edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767dd07d6dd238b832e0b9d2688fa7696681c4f9d971cc77e18ce4f2b0d90ee544edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2014_7", "Checksum": "934dbdd90a2473d7988df3f5981e25de"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2014 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 07.03.2014 JAK 2014 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 07.03.2014 JAK 2014 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung einer unabhängigen Schlichtungsbehörde | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 02:46:34", "Checksum": "d3ea330841092281a582d53d5132fc0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 07.03.2014 JAK 2014 7\nRegeste:\nEinsetzung einer unabhängigen Schlichtungsbehörde | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n\nRef.: Chur, 7. März 2014 Schriftlich mitgeteilt am:\nJAK 14 7 10. März 2014\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Brunner\nRichterIn Schlenker und Michael Dürst\nAktuar Wolf\n\nIn der Justizaufsichtssache\n\nder Schlichtungsbehörde für Mietsachen A . _ _ _ _ _ , Gesuchstellerin,\n\nim Verfahren\n\nDr. iur. B._____, lic. iur. C._____ und lic. iur. D._____,\n\ngegen\n\nE . _ _ _ _ _ A G , vertreten durch Annina Kill-Domenig, Wiesentalstrasse 93, 7000\nChur,\n\nbetreffend Einsetzung einer unabhängigen Schlichtungsbehörde,\nhat die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme des Gesuchs der Schlichtungsbehörde für Mietsachen A._____ vom\n19. Februar 2014, der Stellungnahme von Dr. iur. B._____, lic. iur. C._____ und\nlic. iur. D._____ vom 25. Februar 2014 sowie der Stellungnahme der E._____ AG\nvom 26. Februar 2014, nach Einsicht in die übrigen Akten sowie aufgrund der\nFeststellungen und Erwägungen,\n\n– dass Dr. iur. B._____, lic. iur. C._____ und lic. iur. D._____ am 18. Februar\n2014 bezüglich der von ihnen gemeinsam als Rechtsanwaltsbüro gemieteten\nRäumlichkeiten an der _____strasse in O.1_____ bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen A._____ gegen die E._____ AG als Vermieterin ein Gesuch\num Mietzinsherabsetzung/Entschädigung stellten,\n\n– dass die Schlichtungsbehörde für Mietsachen A._____ mit Eingabe vom\n19. Februar 2014 an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von\nGraubünden gelangte und um Einsetzung einer unabhängigen Schlichtungsbehörde ersuchte,\n\n– dass sie darin ausführte, lic. iur. C._____ sei die Stellvertreterin des Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde für Mietsachen A._____ und auch Dr. iur.\nB._____ sei Mitglied der Schlichtungsbehörde (Vertretung der Mieterseite),\n\n– dass überdies der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde für Mietsachen\nA._____ in den Ausstand treten müsse, da er beim Auszug des Vermittleramtes A._____ aus der Liegenschaft _____strasse, welche ebenfalls im Eigentum der E._____ AG stehe, in eine Kontroverse mit Letzterer verwickelt gewesen sei,\n\n– dass Dr. iur. B._____ mit Stellungnahme vom 25. Februar 2014 auch namens\nseiner Büropartnerinnen mitteilte, mit dem Antrag der Schlichtungsbehörde für\nMietsachen A._____ einverstanden zu sein,\n\n– dass sich die E._____ AG am 26. Februar 2014 ebenfalls den Ausführungen\nder Schlichtungsbehörde für Mietsachen A._____ anschloss und im Übrigen\nauf eine Stellungnahme verzichtete,\n\n– dass gemäss Art. 54 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, BR 173.000)\ndas Bezirksgericht eine ausserordentliche Stellvertretung bezeichnet, wenn\ndie Schlichtungsbehörde für Mietsachen nicht durch eine gewählte Stellvertretung ergänzt werden kann,\n\nSeite 2 — 4\n– dass dem Kantonsgericht beziehungsweise dessen Justizaufsichtskammer\nkeinerlei (direkte) Kompetenzen zur Behebung von Ausstandsproblematiken\nbei Schlichtungsbehörden für Mietsachen zukommen,\n\n– dass vielmehr zur Herstellung deren Beschlussfähigkeit das Bezirksgericht\ngestützt auf Art. 54 GOG zuständig ist,\n\n– dass in diesem Zusammenhang im Verhältnis zu den Schlichtungsbehörden\nauf Bezirksstufe (Vermittlerämter, Schlichtungsbehörden für Mietsachen) das\nBezirksgericht die gleiche Funktion erfüllt (Art. 48 und 54 GOG) wie das Kantonsgericht im Verhältnis zu den Bezirksgerichten und der kantonalen Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen (Art. 40 Abs. 2 und 60 GOG),\n\n– dass nach der Praxis der Justizaufsichtskammer in einem Fall, in welchem\nvon Anfang an absehbar ist, dass sowohl eine Schlichtungsbehörde als auch\ndas ihr übergeordnete Bezirksgericht beschlussunfähig sind, ohne Umschweife die Justizaufsichtskammer anzugehen ist (Beschluss der Justizaufsichtskammer JAK 11 11 vom 6. April 2011 E. 2; Beschluss JAK 12 43 vom 31. Januar 2013 E. 2),\n\n– dass aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, weshalb das funktionell\nzuständige Bezirksgericht A._____ beschlussunfähig sein könnte und dies\nauch von keiner Seite geltend gemacht wird,\n\n– dass demzufolge für die Behandlung des Gesuchs der Schlichtungsbehörde\nfür Mietsachen A._____ um Einsetzung einer unabhängigen Schlichtungsbehörde nicht die Justizaufsichtskammer, sondern das Bezirksgericht A._____\nzuständig ist,\n\n– dass mangels Zuständigkeit die Justizaufsichtskammer auf das vorliegende\nGesuch nicht eintreten kann,\n\n– dass praxisgemäss die Kosten dieses Beschlusses von CHF 400.-- auf die\nStaatskasse zu nehmen sind,\n\nSeite 3 — 4\nerkannt:\n\n1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten dieses Beschlusses von CHF 400.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.\n\n"}