Eine gegenteilige Praxis würde nur dem Zweck einer unzulässigen Verlagerung der Zuständigkeit dienen, was nicht angängig ist und unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten Beachtung finden muss. Gleiches gilt für die Anstellung einer Verfahrenspartei als Kantonspolizist und den Umstand, das diese Partei häufig inhaftierte Personen bei Verhandlungen vor dem – dem erkennenden Gericht administrativ angegliederten - Zwangsmassnahmengericht begleitet. Das Gesuch des Bezirksgerichts Plessur um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts ist demzufolge abzuweisen.