c) Weiter bringt das Bezirksgericht Plessur noch vor, Z._____ arbeite bei der Kantonspolizei Graubünden und begleite häufig die inhaftierten Personen bei Haftverhandlungen vor dem Zwangsmassnahmengericht, welches administrativ und hinsichtlich Aktuariat dem Bezirksgericht Plessur angegliedert ist (vgl. Art. 33 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes). Welchen Einfluss dieser Umstand auf den zu treffenden Rechtsöffnungsentscheid haben könnte, ist gänzlich unerfindlich. Die einzige Gemeinsamkeit zwischen Bezirksrichter und Kantonspolizist liegt darin, dass sie beide für das Gemeinwesen tätig sind.