Mitarbeiterin im Büro des Anwalts einer Verfahrenspartei tätig war; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 1P.180/2004 vom 7. Mai 2004, wo der Anschein der Befangenheit verneint wurde). So kann bei der richterlichen Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten von Lebenspartnerinnen von Mitrichtern grundsätzlich nicht von Befangenheit ausgegangen werden. Bei objektiver Betrachtung liegt kein Anschein der Voreingenommenheit vor.