In diesem Sinne hat das Bundesgericht etwa erkannt, die Tatsache, dass ein Richter zufolge Vorbefassung in den Ausstand treten müsse, lasse nicht ohne weiteres auch seine Lebenspartnerin befangen erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1P.630/2003 vom 23. Januar 2004 E. 3). Ebenso hat das Kantonsgericht festgehalten, der Anschein der Befangenheit in einer Mietstreitigkeit einer Gemeinde bei einem Richter bestehe (noch) nicht aufgrund der alleinigen Tatsache, dass dessen Ehefrau Stellvertreterin im Gemeindevorstand sei (PKG 1998 Nr. 19 E. 1; zu einem Gegenbeispiel vgl. BGE 92 I 271 ff., in welchem Fall die Ehefrau eines Schiedsrichters als juristische