, Zürich 2012, Art. 47 N 38). In diesem Sinne hat das Bundesgericht etwa erkannt, die Tatsache, dass ein Richter zufolge Vorbefassung in den Ausstand treten müsse, lasse nicht ohne weiteres auch seine Lebenspartnerin befangen erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1P.630/2003 vom 23. Januar 2004 E. 3).