Gegenständlich geht es aber um ein Rechtsöffnungsverfahren, in dem die Lebenspartnerin eines nebenamtlichen Bezirksrichters Partei ist, nicht der betroffene Richter selbst. Teilweise wird nun die Auffassung vertreten, es sei infolge Befangenheit ein Ersatzgericht zu bestellen, wenn es sich bei einer Partei um den Ehemann einer Ersatzrichterin handle (Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Bern 2007, § 53 Ziff. 7 mit Verweis auf einen Entscheid des Obergerichts Thurgau). Die Justizaufsichtskammer kann sich dieser Meinung nicht vorbehaltlos anschliessen.