Seite 3 — 7 weiteren Hinweisen), übt die Justizaufsichtskammer nämlich seit langem die Praxis, dass Richter nicht über Angelegenheiten von (anderen) Richtern urteilen, die mit ihnen zur selben Zeit beim selben Gericht im Amt sind (vgl. dazu statt vieler Beschluss der Justizaufsichtskammer JAK 11 1 vom 31. Januar 2011 mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Hinweisen). Gegenständlich geht es aber um ein Rechtsöffnungsverfahren, in dem die Lebenspartnerin eines nebenamtlichen Bezirksrichters Partei ist, nicht der betroffene Richter selbst.