_ ausgeübt wird. Ebenso steht fest, dass ein Ersatzgericht zu bestimmen wäre, wenn nicht die Lebenspartnerin eines (nebenamtlichen) Bezirksrichters, sondern dieser selbst im Hauptverfahren als Partei aufträte. Im Gegensatz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern keine Ausstandspflicht begründet (BGE 133 I 1 E. 6 mit