b) Klar ist, dass der betroffene nebenamtliche Bezirksrichter nicht selbst das Rechtsöffnungsgesuch seiner Lebenspartnerin (mit-)beurteilen kann (Art. 47 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies steht indes auch gar nicht zur Diskussion, denn sachlich zuständig für die Beurteilung von Rechtsöffnungsangelegenheiten ist der Einzelrichter am Bezirksgericht (Art. 15 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO), welche Funktion im vorliegenden Fall von Bezirksrichter A._____ ausgeübt wird.