Eine solche Bindungswirkung lässt sich höchstens dann verneinen, wenn der Ausstand offensichtlich nur zum Zweck einer unzulässigen Verlagerung der Zuständigkeit vorgeschoben wird. Denn diesfalls hat die Justizaufsichtskammer aus aufsichtsrechtlichen Gründen einzuschreiten. In allen anderen Fällen hat die Justizaufsichtskammer hingegen ohne weitergehende Prüfung der Ausstandsgründe nach Art. 47 ZPO nur darüber zu befinden, ob dem Ausstand durch eine ausserordentliche Besetzung des Spruchkörpers oder seine gänzliche Ersetzung Rechnung zu tragen ist (Art. 13 Abs. 2 EGzZPO in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 GOG;