Seite 2 — 7 Plessur als ganzer Gerichtskörper indessen grundsätzlich unbestritten. Im Gegensatz zur Strafprozessordnung sieht die Zivilprozessordnung nicht vor, dass beim unbestritten gebliebenen Ausstand - je nach Ausstandsgrund - gleichwohl eine gerichtliche Überprüfung des Ausstandsbegehrens zu erfolgen hat. Damit ist die Justizaufsichtskammer grundsätzlich an den erklärten Ausstand eines Bezirksgerichts als Gerichtskörper gebunden. Eine solche Bindungswirkung lässt sich höchstens dann verneinen, wenn der Ausstand offensichtlich nur zum Zweck einer unzulässigen Verlagerung der Zuständigkeit vorgeschoben wird.