B. In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2014 teilte Y._____ mit, mit der Einsetzung eines anderen Gerichts grundsätzlich einverstanden zu sein, obwohl sie einen Ausstand nicht als zwingend erachte. Persönlich sei sie mit Bezirksrichter A._____ nicht bekannt. Im Hinblick auf allfällige weitere Rechtsöffnungsverfahren bitte sie darum, auch für diese zukünftigen Verfahren ein Gericht festzulegen. C. Z._____ liess sich innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen. II. Erwägungen