{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2014-03-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2014-6_2014-03-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2014_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf66f27875e8818b943e3c47d37740ffe239f185ca78608168b56e83c0dc11caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf66f27875e8818b943e3c47d37740ffe239f185ca78608168b56e83c0dc11caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2014_6", "Checksum": "0c5eb56adcf99d6ad59c01d9d85b0096"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2014 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 03.03.2014 JAK 2014 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 03.03.2014 JAK 2014 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 02:48:24", "Checksum": "90c5a51873ab7326328344d77b6777fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 03.03.2014 JAK 2014 6\nRegeste:\nEinsetzung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\nc) Weiter bringt das Bezirksgericht Plessur noch vor, Z._____ arbeite bei der\nKantonspolizei Graubünden und begleite häufig die inhaftierten Personen bei\nHaftverhandlungen vor dem Zwangsmassnahmengericht, welches administrativ\nund hinsichtlich Aktuariat dem Bezirksgericht Plessur angegliedert ist (vgl. Art. 33\nAbs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes). Welchen Einfluss dieser Umstand auf\nden zu treffenden Rechtsöffnungsentscheid haben könnte, ist gänzlich unerfindlich. Die einzige Gemeinsamkeit zwischen Bezirksrichter und Kantonspolizist liegt\ndarin, dass sie beide für das Gemeinwesen tätig sind. Eine für die Anscheinstheorie relevante soziale Bindung von einer gewissen Intensität (vgl. Sprecher, in:\nSpühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N 35) wird dadurch nicht begründet,\nworan augenscheinlich auch nichts zu ändern vermag, dass Z._____ inhaftierte\nPersonen bei Haftverhandlungen vor dem Zwangsmassnahmengericht zu begleiten pflegt. Wie aus ihrer Stellungnahme hervorgeht, betrachtet denn auch Y._____\ndiesen Umstand nicht als Ausstandsgrund.\n\nd) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei objektiver Betrachtung vorbehältlich besonderer Umstände nicht der Anschein der Befangenheit entsteht, wenn Richter Streitigkeiten von Lebenspartnerinnen ihrer (nebenamtlichen)\nMitrichter beurteilen. Eine gegenteilige Praxis würde nur dem Zweck einer unzulässigen Verlagerung der Zuständigkeit dienen, was nicht angängig ist und unter\naufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten Beachtung finden muss. Gleiches gilt für die\nAnstellung einer Verfahrenspartei als Kantonspolizist und den Umstand, das diese\nPartei häufig inhaftierte Personen bei Verhandlungen vor dem – dem erkennenden\nGericht administrativ angegliederten - Zwangsmassnahmengericht begleitet. Das\nGesuch des Bezirksgerichts Plessur um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts\nist demzufolge abzuweisen.\n\nSeite 5 — 7\n3. Praxisgemäss sind die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 400.-- auf die\nStaatskasse zu nehmen.\n\nSeite 6 — 7\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Das Gesuch wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten dieses Beschlusses von CHF 400.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.\n\n3. Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann\ngemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht\ninnert 30 Tagen seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise\neinzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren\nVoraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff.,\n72 ff. und 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 7 — 7\n"}