{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2014-03-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2014-6_2014-03-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2014_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf66f27875e8818b943e3c47d37740ffe239f185ca78608168b56e83c0dc11caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf66f27875e8818b943e3c47d37740ffe239f185ca78608168b56e83c0dc11caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2014_6", "Checksum": "0c5eb56adcf99d6ad59c01d9d85b0096"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2014 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 03.03.2014 JAK 2014 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 03.03.2014 JAK 2014 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 02:48:24", "Checksum": "90c5a51873ab7326328344d77b6777fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 03.03.2014 JAK 2014 6\nRegeste:\nEinsetzung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\nb) Klar ist, dass der betroffene nebenamtliche Bezirksrichter nicht selbst das\nRechtsöffnungsgesuch seiner Lebenspartnerin (mit-)beurteilen kann (Art. 47 Abs.\n1 lit. c ZPO). Dies steht indes auch gar nicht zur Diskussion, denn sachlich zuständig für die Beurteilung von Rechtsöffnungsangelegenheiten ist der Einzelrichter am Bezirksgericht (Art. 15 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 251 lit. a\nZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO), welche Funktion im vorliegenden Fall von\nBezirksrichter A._____ ausgeübt wird. Ebenso steht fest, dass ein Ersatzgericht zu\nbestimmen wäre, wenn nicht die Lebenspartnerin eines (nebenamtlichen) Bezirksrichters, sondern dieser selbst im Hauptverfahren als Partei aufträte. Im Gegensatz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern keine Ausstandspflicht begründet (BGE 133 I 1 E. 6 mit\n\nSeite 3 — 7\nweiteren Hinweisen), übt die Justizaufsichtskammer nämlich seit langem die Praxis, dass Richter nicht über Angelegenheiten von (anderen) Richtern urteilen, die\nmit ihnen zur selben Zeit beim selben Gericht im Amt sind (vgl. dazu statt vieler\nBeschluss der Justizaufsichtskammer JAK 11 1 vom 31. Januar 2011 mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Hinweisen). Gegenständlich geht es aber um\nein Rechtsöffnungsverfahren, in dem die Lebenspartnerin eines nebenamtlichen\nBezirksrichters Partei ist, nicht der betroffene Richter selbst. Teilweise wird nun\ndie Auffassung vertreten, es sei infolge Befangenheit ein Ersatzgericht zu bestellen, wenn es sich bei einer Partei um den Ehemann einer Ersatzrichterin handle\n(Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Bern 2007, § 53\nZiff. 7 mit Verweis auf einen Entscheid des Obergerichts Thurgau). Die Justizaufsichtskammer kann sich dieser Meinung nicht vorbehaltlos anschliessen. Die\nGleichbehandlung der verschiedenen Formen möglicher Lebenspartnerschaften\n(Ehe, Konkubinat, eingetragene Partnerschaft) vorausgesetzt, begründen mittelbare Beziehungen für sich grundsätzlich keine Befangenheit (vgl. Wullschleger, in:\nSutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2012, Art. 47 N 38). In diesem Sinne hat das\nBundesgericht etwa erkannt, die Tatsache, dass ein Richter zufolge Vorbefassung\nin den Ausstand treten müsse, lasse nicht ohne weiteres auch seine Lebenspartnerin befangen erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1P.630/2003 vom 23. Januar 2004 E. 3). Ebenso hat das Kantonsgericht festgehalten, der Anschein der\nBefangenheit in einer Mietstreitigkeit einer Gemeinde bei einem Richter bestehe\n(noch) nicht aufgrund der alleinigen Tatsache, dass dessen Ehefrau Stellvertreterin im Gemeindevorstand sei (PKG 1998 Nr. 19 E. 1; zu einem Gegenbeispiel vgl.\nBGE 92 I 271 ff., in welchem Fall die Ehefrau eines Schiedsrichters als juristische\nMitarbeiterin im Büro des Anwalts einer Verfahrenspartei tätig war; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 1P.180/2004 vom 7. Mai 2004, wo der Anschein der Befangenheit verneint wurde). So kann bei der richterlichen Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten von Lebenspartnerinnen von Mitrichtern grundsätzlich nicht von Befangenheit ausgegangen werden. Bei objektiver Betrachtung liegt kein Anschein\nder Voreingenommenheit vor. Der gemeine Bürger erwartet zu Recht, dass sich\ndie gewählten richterlichen Amtsträger bei ihrer Entscheidfindung von dieser mittelbaren Beziehung nicht beeinflussen lassen und die kollegiale Rücksicht sowie\ndas Bedürfnis nach einer ungestörten Zusammenarbeit, welchen bei der richterlichen Beurteilung von Streitsachen von Mitrichtern in ausstandsrechtlicher Hinsicht\nzumindest nach Auffassung der Justizaufsichtskammer wie gesehen durchaus\nBedeutung zukommt, sich grundsätzlich nicht auf eine solche indirekte Beziehung\n\nSeite 4 — 7\nerstrecken. Es kann und muss davon ausgegangen werden, dass die erkennenden (Mit-)Richter in solchen Fällen ihren Entscheid mit der nötigen professionellen\nDistanz zu den Streitparteien fällen. Anders wäre freilich zu entscheiden, wenn\nzwischen dem erkennenden Richter und der Lebenspartnerin des Mitrichters ein\npersönliches Näheverhältnis bestünde, was gegenständlich aber gerade nicht der\nFall ist. Das Ausgeführte gilt im Übrigen nicht nur für die Lebenspartnerin oder\nEhefrau eines Mitrichters, sondern gleichermassen für dessen nahe Verwandte\noder enge Freunde. Auch in diesen Fällen würde die Garantie des verfassungsmässigen Richters verletzt, wenn ohne weiteres ein Ersatzgericht bestellt würde.\n\n"}